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125.415 CH-SO

§ 7 Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Dorneck-Thierstein

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§ 7 Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Dorneck-Thierstein

1. Über die Information der Medien entscheidet der Amtsgerichtspräsident oder die Amtsgerichtspräsidentin.

2. Informationsstelle im Sinne von § 9 des Informations- und Datenschutzgesetzes vom 21. Februar 2001 ist der Amtsgerichtsschreiber oder die Amtsgerichtsschreiberin.

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