§ 4 Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Dorneck-Thierstein - Der Amtsgerichtspräsident oder die Amtsgerichtspräsidentin
§ 4 Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Dorneck-Thierstein · Der Amtsgerichtspräsident oder die Amtsgerichtspräsidentin
1. Der Amtsgerichtspräsident oder die Amtsgerichtspräsidentin erfüllt die ihm oder ihr vom Gesetz und diesem Reglement übertragenen Aufgaben. Er oder sie leitet die Verwaltung des Richteramtes und ist Amtschef oder Amtschefin im Sinn der Personalgesetzgebung.
2. Er oder sie trägt die Verantwortung für das gesetzmässige, wirtschaftliche und bürgerfreundliche Handeln des Richteramtes.
3. Er oder sie vertritt das Richteramt gegen aussen und gegenüber der Gerichtsverwaltungskommission.
4. Er oder sie ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte des Amtsgerichtsschreibers oder der Amtsgerichtsschreiberin und übt die Oberaufsicht über das gesamte Personal sowie alle Verwaltungsangelegenheiten aus.
5. Er oder sie vertritt gegenüber der Gerichtsverwaltungskommission sämtliche Anträge (Voranschlag, Auslösung von Voranschlagskrediten, Rechnung, Anstellung und Kündigung von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen und Aushilfen, Informatik und Informatikbetreuung) und stellt die Information gegenüber der Gerichtsverwaltungskommission sicher.
6. Er oder sie stellt die Anträge für den Einsatz ausserordentlicher Gerichtsstatthalter oder Gerichtsstatthalterinnen und Aushilfen.
7. Er oder sie ist Aufsichtsbehörde der Friedensrichter oder der Friedensrichterinnen der Amtei Dorneck-Thierstein.
8. Er oder sie nimmt den Laienrichtern oder Laienrichterinnen (Amtsrichter oder Amtsrichterinnen, Arbeitsrichter oder Arbeitsrichterinnen) des Richteramtes Dorneck-Thierstein das Amtsgelübde ab.
9. Er oder sie entscheidet alle Angelegenheiten, soweit die Zuständigkeit nicht anderweitig geregelt ist.