125.415
CH-SO
§ 2 Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Dorneck-Thierstein - Geschäftsleitung
Aufbauorganisation
§ 2 Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Dorneck-Thierstein · Geschäftsleitung
1. Die Geschäftsleitung besteht aus dem Amtsgerichtspräsidenten oder der Amtsgerichtspräsidentin und dem Amtsgerichtsschreiber oder der Amtsgerichtsschreiberin. Im Verhinderungsfall wird der Amtsgerichtsschreiber oder die Amtsgerichtsschreiberin von der Stellvertretung vertreten.
2. Die Geschäftsleitungssitzungen werden vom Amtsgerichtspräsidenten oder von der Amtsgerichtspräsidentin von sich aus oder auf Antrag des Amtsgerichtsschreibers oder der Amtsgerichtsschreiberin einberufen.