125.414
CH-SO
§ 9 Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Olten-Gösgen
Information
§ 9 Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Olten-Gösgen
1. Der oder die im Prozess zuständige Amtsgerichtspräsident oder Amtsgerichtspräsidentin entscheidet über die Information der Medien.
2. Über allgemeine Medieninformationen entscheidet der geschäftsleitende Amtsgerichtspräsident oder die geschäftsleitende Amtsgerichtspräsidentin.
3. Im übrigen gilt § 5 Buchstabe f.