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§ 5 Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Olten-Gösgen - Geschäftsleitender Amtsgerichtspräsident oder geschäftsleitende Amtsgerichtspräsidentin

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§ 5 Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Olten-Gösgen · Geschäftsleitender Amtsgerichtspräsident oder geschäftsleitende Amtsgerichtspräsidentin

1. Der geschäftsleitende Amtsgerichtspräsident oder die geschäftsleitende Amtsgerichtspräsidentin

a) leitet die Verwaltung des Richteramtes und erfüllt die ihm oder ihr vom Gesetz und durch dieses Reglement übertragenen Aufgaben;

b) vertritt das Richteramt gegen aussen und gegenüber der Gerichtsverwaltung;

c) präsidiert die Geschäftsleitung;

d) ist Amtsvorsteher oder Amtsvorsteherin im Sinne der Personalgesetzgebung;

e) ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte der Amtsgerichtsschreiber oder Amtsgerichtsschreiberinnen;

f) ist Informationsstelle im Sinne des Informations- und Datenschutzgesetzes vom 21. Februar 2001 und stellt die Information gegenüber der Gerichtsverwaltungskommission und gegen innen sicher;

g) stellt der Gerichtsverwaltungskommission sämtliche Anträge, insbesondere betreffend Voranschlag, Auslösung von Voranschlagskrediten, Rechnung, Anstellung von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen und Aushilfen sowie Kündigung von Mitarbeitern;

h) stellt die Erfüllung der abteilungsübergreifenden Aufgaben sicher;

i) kann Aufgaben an die Mitglieder der Geschäftsleitung delegieren;

j) entscheidet alle Angelegenheiten, soweit sie nicht im Zuständigkeitsbereich anderer Gremien oder von Einzelpersonen liegen.

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