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§ 3 Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Olten-Gösgen - Geschäftsleitung 1. Allgemeines

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§ 3 Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Olten-Gösgen · Geschäftsleitung 1. Allgemeines

1. Die Geschäftsleitung besteht aus den Amtsgerichtspräsidenten oder Amtsgerichtspräsidentinnen und dem Amtsgerichtsschreiber oder der Amtsgerichtsschreiberin und dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin der jeweils anderen Abteilung. Bei längerer Abwesenheit eines Mitglieds der Geschäftsleitung können die übrigen Mitglieder einen Ersatz bestimmen.

2. Sie wird vom geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsidenten oder von der geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsidentin zu regelmässigen Sitzungen oder ausserordentlicherweise auf Antrag eines Geschäftsleitungsmitgliedes einberufen.

3. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und beide Abteilungen vertreten sind. Ein Beschluss wird mit einfachem Mehr der anwesenden Geschäftsleitungsmitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit kommt dem geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsidenten oder der geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsidentin der Stichentscheid zu. Zur Beschlussfassung über die einheitliche Rechtsprechung des Richteramtes ist grundsätzlich die Anwesenheit aller Amtsgerichtspräsidenten oder Amtsgerichtspräsidentinnen erforderlich.

4. Zirkulationsbeschlüsse sind in Ausnahmefällen zulässig, wenn kein Geschäftsleitungsmitglied eine Sitzung verlangt.

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