125.413
CH-SO
§ 7 Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Thal-Gäu
Information
§ 7 Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Thal-Gäu
1. Über die Information der Medien entscheidet der Amtsgerichtspräsident oder die Amtsgerichtspräsidentin.
2. Informationsstelle im Sinne von § 9 des Informations- und Datenschutzgesetzes vom 21. Februar 2001 ist der Amtsgerichtsschreiber oder die Amtsgerichtsschreiberin.