125.412
CH-SO
§ 9 Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt
Information der Medien und der Öffentlichkeit
§ 9 Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt
1. Der im Prozess zuständige Amtsgerichtspräsident oder die zuständige Amtsgerichtspräsidentin entscheidet über die Art und Weise der Information der Medien und der Öffentlichkeit.
2. Anlaufstelle für Anfragen ist der Amtsgerichtsschreiber oder die Amtsgerichtsschreiberin.
3. Über anderweitige Medieninformationen entscheidet der geschäftsleitende Amtsgerichtspräsident oder die geschäftsleitende Amtsgerichtspräsidentin. Er oder sie ist auch Informationsstelle im Sinne des Informations- und Datenschutzgesetzes vom 21. Februar 2001 und stellt die Information gegenüber der Gerichtsverwaltungskommission und gegen innen sicher.
4. Einzelheiten regelt das Richteramt in Richtlinien.