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125.412 CH-SO

§ 8bis Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt

Finanzkompetenzen
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§ 8bis Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt

1. Über die Verteilung des LEBO entscheidet der leitende Amtsgerichtspräsident oder die leitende Amtsgerichtspräsidentin nach Rücksprache mit dem anderen Amtsgerichtspräsidenten oder der anderen Amtsgerichtspräsidentin und dem Amtsgerichtsschreiber oder der Amtsgerichtsschreiberin.

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