§ 6 Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt - Amtsgerichtspräsidenten oder Amtsgerichtspräsidentinnen
§ 6 Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt · Amtsgerichtspräsidenten oder Amtsgerichtspräsidentinnen
1. Die Amtsgerichtspräsidenten oder Amtsgerichtspräsidentinnen entscheiden und verfügen als Einzelrichter oder Einzelrichterinnen in Fällen, in denen sie nach der Gesetzgebung einzig zuständig sind, amten als Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterinnen in Zivil- und Strafverfahren und sind Vorsitzende des Amtsgerichtes.
2. Sie sind in Zivil- und Strafverfahren weisungsbefugt gegenüber den Gerichtsschreibern und Gerichtsschreiberinnen und dem Kanzleipersonal.
3. Sie sind Aufsichtsbehörde der Friedensrichter oder Friedensrichterinnen der Amtei Bucheggberg-Wasseramt.
4. Sie führen mit den Gerichtsschreibern oder Gerichtsschreiberinnen des Richteramtes nach Anhörung der Amtsgerichtsschreiberin oder des Amtsgerichtsschreibers die Mitarbeiterbeurteilungsgespräche gemäss den internen Richtlinien durch.