§ 5 Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt - Geschäftsleitender Amtsgerichtspräsident oder geschäftsleitende Amtsgerichtspräsidentin
§ 5 Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt · Geschäftsleitender Amtsgerichtspräsident oder geschäftsleitende Amtsgerichtspräsidentin
1. Der geschäftsleitende Amtsgerichtspräsident oder die geschäftsleitende Amtsgerichtspräsidentin trägt die Gesamtverantwortung für das gesetzmässige, wirtschaftliche und bürgerfreundliche Handeln des Richteramtes. Er oder sie leitet die Verwaltung des Richteramtes.
2. Er oder sie steht dem Amt im Sinne der Personalgesetzgebung vor und vertritt das Richteramt gegen aussen sowie gegenüber der Gerichtsverwaltungskommission, sofern diese Kompetenz in diesem Geschäftsreglement nicht delegiert ist.
3. Er oder sie präsidiert die Geschäftsleitung.
4. Er oder sie vereidigt die Amtsrichter oder Amtsrichterinnen des Richteramtes.
5. Er oder sie ist dem Amtsgerichtsschreiber oder der Amtsgerichtsschreiberin vorgesetzt und übt die Oberaufsicht über das gesamte Personal sowie alle Verwaltungsangelegenheiten aus.
6. Er oder sie vertritt gegenüber der Gerichtsverwaltungskommission sämtliche Anträge (Voranschlag, Auslösung von Voranschlagskrediten, Rechnung, Anstellung und Kündigung von Mitarbeitern und Aushilfen, Informatik und Informatikbetreuung) und stellt die Information gegenüber der Gerichtsverwaltungskommission und dem Richteramt sicher.
7. Er oder sie teilt die Mittel den Abteilungen zu und kontrolliert die Erfüllung abteilungsübergreifender Aufgaben.
8. Er oder sie legt in periodischen Absprachen mit dem leitenden Haftrichter oder der leitenden Haftrichterin den Einsatz der Gerichtsstatthalter oder der Gerichtsstatthalterinnen fest.
9. Er oder sie ist für Dritte Anlaufstelle des Richteramtes in den die Verwaltung betreffenden Angelegenheiten.
10. Er oder sie entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit sie nicht im Zuständigkeitsbereich anderer Gremien oder von Einzelpersonen liegen.
11. Er oder sie wird durch den anderen Amtsgerichtspräsidenten oder die andere Amtsgerichtspräsidentin vertreten.