Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.412 CH-SO

§ 3 Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt - Geschäftsleitung

Aufbauorganisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt · Geschäftsleitung

1. Die Geschäftsleitung besteht aus den Amtsgerichtspräsidenten oder den Amtsgerichtspräsidentinnen und dem Amtsgerichtsschreiber oder der Amtsgerichtsschreiberin und dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin der jeweils anderen Abteilung. Bei längerer Abwesenheit eines Mitglieds der Geschäftsleitung können die übrigen Mitglieder einen Ersatz bestimmen.

2. Die Geschäftsleitungssitzungen bestimmt der geschäftsleitende Amtsgerichtspräsident oder die geschäftsleitende Amtsgerichtspräsidentin von sich aus oder auf Antrag eines Mitglieds der Geschäftsleitung.

3. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern erforderlich. Es gilt das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit gibt der geschäftsleitende Amtsgerichtspräsident oder die geschäftsleitende Amtsgerichtspräsidentin den Stichentscheid.

4. Zur Festlegung der einheitlichen Rechtsprechung auf dem Richteramt ist die Anwesenheit beider Amtsgerichtspräsidentinnen oder Amtsgerichtspräsidenten erforderlich.

5. Einstimmige Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist möglich.

6. Der Amtsgerichtsschreiber oder die Amtsgerichtsschreiberin oder ihr Stellvertreter oder ihre Stellvertreterin führt das Protokoll.

← § 2 Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt Zweck § 4 Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →