§ 5 Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Solothurn-Lebern - Geschäftsleitender Amtsgerichtspräsident oder geschäftsleitende Amtsgerichtspräsidentin
§ 5 Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Solothurn-Lebern · Geschäftsleitender Amtsgerichtspräsident oder geschäftsleitende Amtsgerichtspräsidentin
1. Der geschäftsleitende Amtsgerichtspräsident oder die geschäftsleitende Amtsgerichtspräsidentin trägt die Gesamtverantwortung für das gesetzmässige, wirtschaftliche und bürgerfreundliche Handeln des Richteramtes. Er oder sie leitet die Verwaltung des Richteramtes und ist Amtschef oder Amtschefin im Sinne der Personalgesetzgebung.
2. Er oder sie vertritt das Richteramt gegen aussen und gegenüber der Gerichtsverwaltungskommission, sofern diese Kompetenz im Geschäftsreglement nicht delegiert ist.
3. Er oder sie leitet die Geschäftsleitungssitzungen.
4. Er oder sie vereidigt die Amtsrichter und Amtsrichterinnen des Richteramts.
5. Er oder sie ist dem Amtsgerichtsschreiber oder der Amtsgerichtsschreiberin vorgesetzt und übt die Oberaufsicht über das gesamte Personal sowie alle Verwaltungsangelegenheiten aus.
6. Er oder sie vertritt gegenüber der Gerichtsverwaltungskommission sämtliche Anträge (Voranschlag, Auslösung von Voranschlagskrediten, Rechnung, Anstellung und Kündigung von Mitarbeitenden und Aushilfen, Informatik und Informatikbetreuung) und stellt die Information gegenüber der Gerichtsverwaltungskommission und dem Richteramt sicher.
7. Er oder sie teilt die Mittel den Abteilungen zu und kontrolliert die Erfüllung abteilungsübergreifender Aufgaben.
8. Er oder sie ist für Dritte Anlaufstelle des Richteramts in den die Verwaltung betreffenden Angelegenheiten.
9. Er oder sie entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit sie nicht im Zuständigkeitsbereich anderer Gremien oder von Einzelpersonen liegen.
10. Er oder sie wird durch den anderen Amtsgerichtspräsidenten oder die andere Amtsgerichtspräsidentin vertreten.