§ 3 Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Solothurn-Lebern - Geschäftsleitung
§ 3 Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Solothurn-Lebern · Geschäftsleitung
1. Die Geschäftsleitung besteht aus den Amtsgerichtspräsidenten oder den Amtsgerichtspräsidentinnen, dem Amtsgerichtsschreiber oder der Amtsgerichtsschreiberin und dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin. Bei längerer Abwesenheit eines Mitglieds der Geschäftsleitung können die übrigen Mitglieder einen Ersatz bestimmen.
2. Die Geschäftsleitungssitzungen werden vom geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsidenten oder von der geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsidentin von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedes der Geschäftsleitung einberufen.
3. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern erforderlich. Massgebend ist die Mehrheit der Anwesenden; Enthaltungen sind nicht möglich. Bei Stimmengleichheit gibt der geschäftsleitende Amtsgerichtspräsident oder die geschäftsleitende Amtsgerichtspräsidentin den Stichentscheid.
4. Zur Festlegung der einheitlichen Rechtsprechung ist die Anwesenheit beider Amtsgerichtspräsidenten oder Amtsgerichtspräsidentinnen erforderlich.
5. Einstimmige Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist möglich.
6. Der Amtsgerichtsschreiber oder die Amtsgerichtsschreiberin oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin führt das Protokoll.