125.411
CH-SO
§ 10 Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Solothurn-Lebern
Finanzkompetenzen
§ 10 Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Solothurn-Lebern
1. Über die Verteilung des LEBO entscheidet der geschäftsleitende Amtsgerichtspräsident oder die geschäftsleitende Amtsgerichtspräsidentin nach Rücksprache mit dem anderen Amtsgerichtspräsidenten oder der anderen Amtsgerichtspräsidentin und dem Amtsgerichtsschreiber oder der Amtsgerichtsschreiberin.