125.121
VAGA
CH-SO
§ 9 Verordnung über die Aufbewahrung und Archivierung der Gerichtsakten (VAGA) - Weitere Gerichte
Aufbewahrung beim Gericht
§ 9 VAGA · Weitere Gerichte
1. Das Versicherungsgericht bewahrt seine Verfahrensakten 13 Jahre auf.
2. Das Kantonale Steuergericht, die Kantonale Schätzungskommission, die Kantonale Schlichtungsbehörde für Gleichstellung von Frau und Mann sowie die Schlichtungsbehörden für Miet- und Pachtverhältnisse bewahren ihre Verfahrensakten 10 Jahre auf.