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125.121 VAGA CH-SO

§ 8 Verordnung über die Aufbewahrung und Archivierung der Gerichtsakten (VAGA) - Verwaltungsgericht

Aufbewahrung beim Gericht
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§ 8 VAGA · Verwaltungsgericht

1. Das Verwaltungsgericht bewahrt seine Verfahrensakten 10 Jahre auf.

2. Verfahrensakten betreffend Kindes- und Erwachsenenschutz bewahrt es 30 Jahre auf.

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