125.121
VAGA
CH-SO
§ 7 Verordnung über die Aufbewahrung und Archivierung der Gerichtsakten (VAGA) - Obergericht
Aufbewahrung beim Gericht
§ 7 VAGA · Obergericht
1. Die Verfahrensakten der zweitinstanzlich beurteilten Verfahren der Zivil-, Straf- und Beschwerdekammer gehen zur Aufbewahrung zurück an die Vorinstanz.
2. Akten von Verfahren, in welchen die Zivil-, Straf- oder Beschwerdekammer als erste Instanz geurteilt hat, werden 10 Jahre aufbewahrt.
3. Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs bewahrt ihre Verfahrensakten 13 Jahre auf.