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125.121 VAGA CH-SO

§ 7 Verordnung über die Aufbewahrung und Archivierung der Gerichtsakten (VAGA) - Obergericht

Aufbewahrung beim Gericht
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§ 7 VAGA · Obergericht

1. Die Verfahrensakten der zweitinstanzlich beurteilten Verfahren der Zivil-, Straf- und Beschwerdekammer gehen zur Aufbewahrung zurück an die Vorinstanz.

2. Akten von Verfahren, in welchen die Zivil-, Straf- oder Beschwerdekammer als erste Instanz geurteilt hat, werden 10 Jahre aufbewahrt.

3. Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs bewahrt ihre Verfahrensakten 13 Jahre auf.

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