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125.121 VAGA CH-SO

§ 6 Verordnung über die Aufbewahrung und Archivierung der Gerichtsakten (VAGA) - Haftgericht

Aufbewahrung beim Gericht
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§ 6 VAGA · Haftgericht

1. Verfahrensakten des Haftgerichts, die sich in den Verfahrensakten anderer Gerichte, der Staats- oder Jugendanwaltschaft befinden, werden mit diesen aufbewahrt.

2. Weitere Verfahrensakten bewahrt das Haftgericht 5 Jahre auf.

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