125.121
VAGA
CH-SO
§ 6 Verordnung über die Aufbewahrung und Archivierung der Gerichtsakten (VAGA) - Haftgericht
Aufbewahrung beim Gericht
§ 6 VAGA · Haftgericht
1. Verfahrensakten des Haftgerichts, die sich in den Verfahrensakten anderer Gerichte, der Staats- oder Jugendanwaltschaft befinden, werden mit diesen aufbewahrt.
2. Weitere Verfahrensakten bewahrt das Haftgericht 5 Jahre auf.