125.121
VAGA
CH-SO
§ 5 Verordnung über die Aufbewahrung und Archivierung der Gerichtsakten (VAGA) - Jugendgericht und Jugendgerichtspräsidium
Aufbewahrung beim Gericht
§ 5 VAGA · Jugendgericht und Jugendgerichtspräsidium
1. Die Jugendanwaltschaft übernimmt die Verfahrensakten des Jugendgerichts und des Jugendgerichtspräsidiums und bewahrt sie nach den für sie geltenden Aufbewahrungsfristen auf.