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125.121 VAGA CH-SO

§ 5 Verordnung über die Aufbewahrung und Archivierung der Gerichtsakten (VAGA) - Jugendgericht und Jugendgerichtspräsidium

Aufbewahrung beim Gericht
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§ 5 VAGA · Jugendgericht und Jugendgerichtspräsidium

1. Die Jugendanwaltschaft übernimmt die Verfahrensakten des Jugendgerichts und des Jugendgerichtspräsidiums und bewahrt sie nach den für sie geltenden Aufbewahrungsfristen auf.

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