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125.121 VAGA CH-SO

§ 4 Verordnung über die Aufbewahrung und Archivierung der Gerichtsakten (VAGA) - Amtsgerichte und Amtsgerichtspräsidien

Aufbewahrung beim Gericht
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§ 4 VAGA · Amtsgerichte und Amtsgerichtspräsidien

1. Für die Verfahrensakten der Amtsgerichte und Amtsgerichtspräsidien in Zivilsachen gelten folgende Aufbewahrungsfristen

a) Verfahren ohne Auswirkung auf den Personenstand (ordentliche Verfahren, vereinfachte Verfahren, summarische Verfahren, Schlichtungsverfahren, Rechtshilfeverfahren, Aufsichtsverfahren, Verfahren betreffend Volljährigenunterhalt etc.) mit Ausnahme von Verfahren betreffend gerichtliche Verbote: 10 Jahre;

b) ordentliche Verfahren betreffend Erbsachen: 30 Jahre;

c) Verfahren betreffend Ehescheidung und Ehetrennung (Art. 111 bis 117 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907) sowie Verfahren betreffend Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, sofern keine minderjährigen Kinder involviert sind, Verfahren betreffend Ungültigkeit einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft, Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils mit und ohne Kinder: 50 Jahre;

d) Verfahren mit Auswirkung auf den Personenstand, insbesondere Ehescheidungen und Ehetrennungen (Art. 111 bis 117 ZGB) sowie Verfahren betreffend Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, sofern minderjährige Kinder involviert sind, sowie Verfahren betreffend Kindesunterhalt und weitere Kindesbelange ohne Auswirkung auf den Personenstand, Verschollenerklärungen und gerichtliche Verbote: 70 Jahre;

e) Verfahren betreffend Vaterschaft (Feststellungen und Anfechtungen) sowie Verfahren betreffend den Personenstand (Bereinigung Personenstandsregister, Feststellung oder Änderung Personenstand): 99 Jahre.

2. Für die Verfahrensakten der Amtsgerichte und Amtsgerichtspräsidien in Strafsachen gelten folgende Aufbewahrungsfristen im Falle von

a) Einstellungen oder Freisprüchen ohne Anordnung einer Massnahme bei Schuldunfähigkeit

1. Übertretungen: 10 Jahre;

2. Vergehen und Verbrechen: 30 Jahre;

3. Unverjährbare Delikte: 99 Jahre;

b) Verurteilungen oder Freisprüchen mit Anordnung einer Massnahme bei Schuldunfähigkeit

1. Übertretungen: 15 Jahre;

2. Vergehen ohne Todesfolge und Verbrechen, welche ausschliesslich mit Geldstrafe sanktioniert wurden: 30 Jahre;

3. übrige Vergehen ohne Todesfolge: 50 Jahre;

4. Vergehen mit Todesfolge und Verbrechen: 70 Jahre;

5. Delikte mit einer auf Lebenszeit angeordneten Massnahme und unverjährbare Delikte: 99 Jahre.

3. Bei mehreren Delikten beziehungsweise mehreren beschuldigten Personen im gleichen Verfahren ist die längste Aufbewahrungsfrist massgebend.

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