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125.121 VAGA CH-SO

§ 3 Verordnung über die Aufbewahrung und Archivierung der Gerichtsakten (VAGA) - Grundsätze

Aufbewahrung beim Gericht
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§ 3 VAGA · Grundsätze

1. Die Aufbewahrungsfristen berechnen sich ab Eintritt der Rechtskraft des Endentscheids.

2. Die Gerichte bewahren die Verfahrensakten und die Daten in ihrer Fachapplikation während der Aufbewahrungsfrist zumindest insoweit auf, dass die wesentlichen Abläufe und Ergebnisse der Geschäftstätigkeit jederzeit nachvollzogen und nachgewiesen werden können.

3. Die separaten Urteilssammlungen sind 10 Jahre ab Urteilsfällung aufzubewahren.

4. Geschäftskontrollen sind bis zur Ablieferung der Verfahrensakten an das Staatsarchiv aufzubewahren.

5. Die Ablieferung an das Staatsarchiv ist nachfolgend separat geregelt.

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