125.121
VAGA
CH-SO
§ 2 Verordnung über die Aufbewahrung und Archivierung der Gerichtsakten (VAGA) - Begriffe
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 VAGA · Begriffe
1. Zu den Gerichtsakten im Sinne dieser Verordnung gehören
a) Verfahrensakten auf einem beliebigen Informationsträger, die in einem Gerichtsverfahren von den Gerichten entgegengenommen, beigezogen oder erstellt wurden und auch nach Verfahrensabschluss in der Verfügungsmacht der Gerichte verbleiben;
b) Daten, die sich in der Fachapplikation der Gerichte oder in mittels Schnittstelle verbundenen Applikationen befinden, über welche das Gericht die Verfügungsmacht hat;
c) Urteilssammlungen, die eine separate Sammlung der abschliessenden Entscheide darstellen;
d) Geschäftskontrollen, die eine Übersicht über alle Verfahren mit den ergänzenden Daten, die zu deren Verständnis und Benutzung notwendig sind, beinhalten.