Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.121 VAGA CH-SO

§ 16 Verordnung über die Aufbewahrung und Archivierung der Gerichtsakten (VAGA) - Übergangsbestimmung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 VAGA · Übergangsbestimmung

1. Auf Verfahren, die vor Inkrafttreten der Verordnung durch eine erste gerichtliche Instanz entschieden wurden, findet diese Verordnung keine Anwendung.

← § 15 VAGA Verordnung über die Aufbewahrung und Archivierung der Gerichtsakten (VAGA) - Gegenstand und Geltungsbereich

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →