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125.121 VAGA CH-SO

§ 14 Verordnung über die Aufbewahrung und Archivierung der Gerichtsakten (VAGA) - Obergericht

Ablieferung an das Staatsarchiv
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§ 14 VAGA · Obergericht

1. Akten von Verfahren, in welchen die Zivilkammer des Obergerichts als erste Instanz geurteilt hat, übernimmt das Staatsarchiv teilweise.

2. Akten von Verfahren, in welchen die Straf- oder Beschwerdekammer als erste Instanz geurteilt hat, werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet.

3. Verfahrensakten der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs übernimmt das Staatsarchiv teilweise.

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