125.121
VAGA
CH-SO
§ 14 Verordnung über die Aufbewahrung und Archivierung der Gerichtsakten (VAGA) - Obergericht
Ablieferung an das Staatsarchiv
§ 14 VAGA · Obergericht
1. Akten von Verfahren, in welchen die Zivilkammer des Obergerichts als erste Instanz geurteilt hat, übernimmt das Staatsarchiv teilweise.
2. Akten von Verfahren, in welchen die Straf- oder Beschwerdekammer als erste Instanz geurteilt hat, werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet.
3. Verfahrensakten der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs übernimmt das Staatsarchiv teilweise.