125.121
VAGA
CH-SO
§ 13 Verordnung über die Aufbewahrung und Archivierung der Gerichtsakten (VAGA) - Haftgericht
Ablieferung an das Staatsarchiv
§ 13 VAGA · Haftgericht
1. Verfahrensakten des Haftgerichts, die sich in den Verfahrensakten anderer Gerichte, der Staats- oder Jugendanwaltschaft befinden, werden mit diesen archiviert.
2. Weitere Verfahrensakten übernimmt das Staatsarchiv teilweise.