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125.121 VAGA CH-SO

§ 13 Verordnung über die Aufbewahrung und Archivierung der Gerichtsakten (VAGA) - Haftgericht

Ablieferung an das Staatsarchiv
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§ 13 VAGA · Haftgericht

1. Verfahrensakten des Haftgerichts, die sich in den Verfahrensakten anderer Gerichte, der Staats- oder Jugendanwaltschaft befinden, werden mit diesen archiviert.

2. Weitere Verfahrensakten übernimmt das Staatsarchiv teilweise.

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