125.121
VAGA
CH-SO
§ 12 Verordnung über die Aufbewahrung und Archivierung der Gerichtsakten (VAGA) - Jugendgericht und Jugendgerichtspräsidium
Ablieferung an das Staatsarchiv
§ 12 VAGA · Jugendgericht und Jugendgerichtspräsidium
1. Die Ablieferung der Verfahrensakten des Jugendgerichts und des Jugendgerichtspräsidiums richtet sich nach den für die Jugendanwaltschaft geltenden Bestimmungen.