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125.121 VAGA CH-SO

§ 12 Verordnung über die Aufbewahrung und Archivierung der Gerichtsakten (VAGA) - Jugendgericht und Jugendgerichtspräsidium

Ablieferung an das Staatsarchiv
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§ 12 VAGA · Jugendgericht und Jugendgerichtspräsidium

1. Die Ablieferung der Verfahrensakten des Jugendgerichts und des Jugendgerichtspräsidiums richtet sich nach den für die Jugendanwaltschaft geltenden Bestimmungen.

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