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125.121 VAGA CH-SO

§ 11 Verordnung über die Aufbewahrung und Archivierung der Gerichtsakten (VAGA) - Amtsgerichte und Amtsgerichtspräsidien

Ablieferung an das Staatsarchiv
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§ 11 VAGA · Amtsgerichte und Amtsgerichtspräsidien

1. Das Staatsarchiv übernimmt in quantitativer Auswahl einen Teil der folgenden Verfahrensakten der Amtsgerichte und Amtsgerichtspräsidien in Zivilsachen

a) Schlichtungsverfahren;

b) Verfahren aus dem Bereich Schuldbetreibung und Konkurs;

c) Verfahren ohne Auswirkungen auf den Personenstand;

d) Verfahren betreffend Erbsachen;

e) Ehescheidungs- und Ehetrennungsverfahren (Art. 111 ff. ZGB);

f) Vaterschaftsverfahren;

g) weitere familienrechtliche Verfahren.

2. Die Amtsgerichte und Amtsgerichtspräsidien vernichten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist folgende Verfahrensakten

a) Rechtshilfeverfahren;

b) Verfahren betreffend gerichtliche Verbote;

c) Aufsichtsverfahren.

3. Das Staatsarchiv übernimmt folgende Verfahrensakten der Amtsgerichte und Amtsgerichtspräsidien in Strafsachen vollständig

a) Vergehen mit Todesfolge;

b) Verbrechen, vorbehältlich Absatz 4 Buchstaben b und d;

c) unverjährbare Delikte gemäss Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe d des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937.

4. Das Staatsarchiv übernimmt in quantitativer Auswahl folgende Verfahrensakten der Amtsgerichte und Amtsgerichtspräsidien in Strafsachen bei Einstellungen, Freisprüchen und Verurteilungen teilweise

a) Übertretungen;

b) Verbrechen, welche ausschliesslich mit Geldstrafe sanktioniert wurden;

c) Vergehen ohne Todesfolge;

d) Delikte mit einer auf Lebenszeit angeordneten Massnahme und unverjährbare Delikte gemäss Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe e StGB.

5. Das Staatsarchiv übernimmt in qualitativer Auswahl zusätzlich diejenigen Verfahrensakten, welche nach inhaltlichen Kriterien als besonders oder bedeutend qualifiziert werden.

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