125.121
VAGA
CH-SO
§ 10 Verordnung über die Aufbewahrung und Archivierung der Gerichtsakten (VAGA) - Anbietepflicht und Ablieferung an das Staatsarchiv
Ablieferung an das Staatsarchiv
§ 10 VAGA · Anbietepflicht und Ablieferung an das Staatsarchiv
1. Spätestens 10 Jahre nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Verfahrensakten nach Rücksprache mit dem Staatsarchiv diesem vollständig oder teilweise übergeben oder gänzlich vernichtet.
2. Das Staatsarchiv übernimmt Daten, die sich in der Fachapplikation der Gerichte oder in mittels Schnittstelle verbundenen Applikationen befinden.
3. Das Staatsarchiv übernimmt alle 10 Jahre die Urteilssammlungen.
4. Das Staatsarchiv übernimmt die Geschäftskontrollen nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen.