125.121
VAGA
CH-SO
§ 1 Verordnung über die Aufbewahrung und Archivierung der Gerichtsakten (VAGA) - Gegenstand und Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 VAGA · Gegenstand und Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt die Aufbewahrungsfristen und die Archivierung von Gerichtsakten gemäss § 2, die in Zusammenhang mit abgeschlossenen Verfahren stehen.
2. Die Verordnung gilt für alle Gerichtsbehörden ausser den Friedensrichtern und Friedensrichterinnen.