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125.121 VAGA CH-SO

§ 1 Verordnung über die Aufbewahrung und Archivierung der Gerichtsakten (VAGA) - Gegenstand und Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 VAGA · Gegenstand und Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt die Aufbewahrungsfristen und die Archivierung von Gerichtsakten gemäss § 2, die in Zusammenhang mit abgeschlossenen Verfahren stehen.

2. Die Verordnung gilt für alle Gerichtsbehörden ausser den Friedensrichtern und Friedensrichterinnen.

Verordnung über die Aufbewahrung und Archivierung der Gerichtsakten (VAGA) - Gegenstand und Geltungsbereich § 2 VAGA →

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