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125.12 GORGO CH-SO

§ 99 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - c) missbräuchliches Ablehnungsgesuch

Ausstandsbestimmungen - Verfahren
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§ 99 GO · c) missbräuchliches Ablehnungsgesuch

1. Wird ein Ablehnungsgesuch offensichtlich in der Absicht gestellt, ein geordnetes Gerichtsverfahren zu verunmöglichen, so kann die nach § 98 zuständige Instanz Nichteintreten beschliessen. Der Richter, der bloss über die Ablehnung zu befinden hat, kann nicht abgelehnt werden.

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