125.12
GORGO
CH-SO
§ 99 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - c) missbräuchliches Ablehnungsgesuch
Ausstandsbestimmungen - Verfahren
§ 99 GO · c) missbräuchliches Ablehnungsgesuch
1. Wird ein Ablehnungsgesuch offensichtlich in der Absicht gestellt, ein geordnetes Gerichtsverfahren zu verunmöglichen, so kann die nach § 98 zuständige Instanz Nichteintreten beschliessen. Der Richter, der bloss über die Ablehnung zu befinden hat, kann nicht abgelehnt werden.