§ 98 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - b) Zuständigkeit
§ 98 GO · b) Zuständigkeit
1. Über das von einer Gerichtsperson oder einer Partei gestellte Ausstandsbegehren entscheidet
a) wenn es gegen den Friedensrichter gerichtet ist, der Amtsgerichtspräsident;
b)* ...
bbis)* ...
c)* wenn es gegen den Amtsgerichtspräsidenten als Instruktionsrichter oder als erkennenden Einzelrichter oder gegen den Jugendgerichtspräsidenten als erkennenden Einzelrichter, gegen den Präsidenten der Schätzungskommission oder den Präsidenten des Kantonalen Steuergerichtes gerichtet ist, deren Stellvertreter;
d)* wenn es gegen das Mitglied eines Gerichtes oder gegen den Gerichtsschreiber gerichtet ist, das betreffende Gericht in Abwesenheit der betroffenen Person und ohne Zuzug eines Ersatzrichters;
e)* ...
f)* ...
2. Lautet der Entscheid auf Ausstand, so hat die zuständige Instanz zu befinden, ob und wieweit bereits erfolgte Prozesshandlungen der ausgestellten Gerichtsperson zu wiederholen sind.
3. Gegen Entscheide nach § 98 Absätze 1 und 2 ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Obergerichts zulässig, ausgenommen gegen Entscheide des Obergerichtes selbst, der Kammern des Obergerichtes, des Verwaltungsgerichtes und des Versicherungsgerichtes sowie des Kantonalen Steuergerichtes.