125.12
GORGO
CH-SO
§ 97 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 3. Entscheid a) Voraussetzungen
Ausstandsbestimmungen - Verfahren
§ 97 GO · 3. Entscheid a) Voraussetzungen
1. Geht das Ausstandsbegehren von einer Partei aus, so ist die abgelehnte Gerichtsperson anzuhören.
2. Verlangt die Gerichtsperson selbst den Ausstand, so darf er ihr nicht verweigert werden, wenn sie glaubhaft dartut, dass ein Ausstandsgrund vorliegt.