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125.12 GORGO CH-SO

§ 97 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 3. Entscheid a) Voraussetzungen

Ausstandsbestimmungen - Verfahren
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§ 97 GO · 3. Entscheid a) Voraussetzungen

1. Geht das Ausstandsbegehren von einer Partei aus, so ist die abgelehnte Gerichtsperson anzuhören.

2. Verlangt die Gerichtsperson selbst den Ausstand, so darf er ihr nicht verweigert werden, wenn sie glaubhaft dartut, dass ein Ausstandsgrund vorliegt.

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