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125.12 GORGO CH-SO

§ 96 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - b) Form

Ausstandsbestimmungen - Verfahren
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§ 96 GO · b) Form

1. Das Begehren ist schriftlich der Stelle einzureichen, die zu seiner Beurteilung zuständig ist, oder dort zu Protokoll zu geben; es ist kurz zu begründen.

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