125.12
GORGO
CH-SO
§ 96 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - b) Form
Ausstandsbestimmungen - Verfahren
§ 96 GO · b) Form
1. Das Begehren ist schriftlich der Stelle einzureichen, die zu seiner Beurteilung zuständig ist, oder dort zu Protokoll zu geben; es ist kurz zu begründen.