125.12
GORGO
CH-SO
§ 95 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 2. Parteibegehren a) Frist
Ausstandsbestimmungen - Verfahren
§ 95 GO · 2. Parteibegehren a) Frist
1. Eine Partei hat ihr Ausstandsbegehren sofort nach Bekanntwerden einzureichen, spätestens aber bei Beginn der Hauptverhandlung.
2. Wer bei der Einreichung eines Ausstandsbegehrens säumig ist, kann in die dadurch verursachten Kosten verfällt werden.