125.12
GORGO
CH-SO
§ 94 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 1. Meldepflicht
Ausstandsbestimmungen - Verfahren
§ 94 GO · 1. Meldepflicht
1. Wem ein Ausstandsgrund gegen sich selbst bekannt ist, hat der zum Entscheid über die Ausstandsfragen zuständigen Person oder Behörde hiervon Kenntnis zu geben.
2. Wem ein Ausschlussgrund (§ 92) gegen einen andern am gleichen Verfahren Beteiligten bekannt ist, hat der zum Entscheid über die Ausstandsfragen zuständigen Person oder Behörde hiervon Kenntnis zu geben.