125.12
GORGO
CH-SO
§ 93 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 2. Ablehnungsfälle
Ausstandsbestimmungen - Ausstandsfälle
§ 93 GO · 2. Ablehnungsfälle
1. Ein Richter oder Gerichtsschreiber kann abgelehnt werden
a) wenn ihm selbst oder einer der nach § 92 litera a mit ihm verwandten oder verschwägerten Personen aus dem Prozess ein Vorteil oder Nachteil erwachsen kann;
b) wenn eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft Partei ist und er mit einem Gesellschafter nach § 92 litera a verwandt oder verschwägert ist;
c) wenn zwischen ihm und einer Partei ein besonderes Abhängigkeits- oder Pflichtverhältnis besteht;
d) wenn er zu einer Partei im Verhältnis besonderer Feindschaft oder Freundschaft steht;
e) wenn er mit dem Anwalt einer Partei nach § 92 litera a verwandt oder verschwägert ist;
f) wenn er aus irgendeinem Grunde befangen erscheint.