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125.12 GORGO CH-SO

§ 93 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 2. Ablehnungsfälle

Ausstandsbestimmungen - Ausstandsfälle
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§ 93 GO · 2. Ablehnungsfälle

1. Ein Richter oder Gerichtsschreiber kann abgelehnt werden

a) wenn ihm selbst oder einer der nach § 92 litera a mit ihm verwandten oder verschwägerten Personen aus dem Prozess ein Vorteil oder Nachteil erwachsen kann;

b) wenn eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft Partei ist und er mit einem Gesellschafter nach § 92 litera a verwandt oder verschwägert ist;

c) wenn zwischen ihm und einer Partei ein besonderes Abhängigkeits- oder Pflichtverhältnis besteht;

d) wenn er zu einer Partei im Verhältnis besonderer Feindschaft oder Freundschaft steht;

e) wenn er mit dem Anwalt einer Partei nach § 92 litera a verwandt oder verschwägert ist;

f) wenn er aus irgendeinem Grunde befangen erscheint.

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