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125.12 GORGO CH-SO

§ 92 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 1. Ausschluss

Ausstandsbestimmungen - Ausstandsfälle
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§ 92 GO · 1. Ausschluss

1. Ein Richter oder Gerichtsschreiber ist von der Ausübung des Amtes ausgeschlossen

a)* in eigener Sache oder in Sachen des Ehegatten, des Verlobten, des eingetragenen Partners, der mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führenden Person oder von Personen, mit denen er in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad (Art. 20 ZGB) verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist. Der Ausschluss gilt auch, wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht;

b) in Sachen einer Person, deren Vormund oder Beistand er ist oder zu welcher ein Pflegeverhältnis besteht;

c) in Sachen einer Behörde, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, deren Mitglied er ist oder einer juristischen Person, deren Organ er angehört;

d)* wenn er in der gleichen Sache bereits als Richter, Haftrichter, Schiedsrichter, Oberstaatsanwalt, Staatsanwalt, Jugendanwalt, Untersuchungsbeamter, Gerichtsschreiber, Parteivertreter oder Verwaltungsbeamter tätig war. Vorbehalten bleiben die in der Prozessgesetzgebung vorgesehenen Ausnahmen;

e) wenn er in der gleichen Sache bereits als Zeuge oder Sachverständiger einvernommen worden ist;

f)* wenn er als Beamter, Notar, Vormund, Beistand oder in ähnlicher Eigenschaft die Handlung, deren Gültigkeit bestritten wird, allein oder in Gemeinschaft mit anderen Personen vorgenommen hat.

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