125.12
GORGO
CH-SO
§ 91 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - d) Gerichtsschreiber und Untersuchungsbeamte
Wählbarkeitsbestimmungen
§ 91 GO · d) Gerichtsschreiber und Untersuchungsbeamte
1. Wahlerfordernis für den Obergerichtsschreiber, die Gerichtsschreiber des Obergerichtes, die Amtsgerichtsschreiber und ihre Stellvertreter, den Haftgerichtsschreiber und seine Stellvertreter sowie für den Aktuar der Kantonalen Schätzungskommission und seinen Stellvertreter ist eine an einer schweizerischen Hochschule abgeschlossene juristische Ausbildung.
2. Wahlerfordernis für die Untersuchungsbeamten der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft ist eine an einer schweizerischen Hochschule abgeschlossene juristische Ausbildung oder eine entsprechende Fachausbildung.
3. ...