Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.12 GORGO CH-SO

§ 91 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - d) Gerichtsschreiber und Untersuchungsbeamte

Wählbarkeitsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (128 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 91 GO · d) Gerichtsschreiber und Untersuchungsbeamte

1. Wahlerfordernis für den Obergerichtsschreiber, die Gerichtsschreiber des Obergerichtes, die Amtsgerichtsschreiber und ihre Stellvertreter, den Haftgerichtsschreiber und seine Stellvertreter sowie für den Aktuar der Kantonalen Schätzungskommission und seinen Stellvertreter ist eine an einer schweizerischen Hochschule abgeschlossene juristische Ausbildung.

2. Wahlerfordernis für die Untersuchungsbeamten der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft ist eine an einer schweizerischen Hochschule abgeschlossene juristische Ausbildung oder eine entsprechende Fachausbildung.

3. ...

← § 89 GO Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - Ausübung der Gerichtsbarkeit § 91bis GO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →