125.12
GORGO
CH-SO
§ 89 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - b) Jugendanwalt
Wählbarkeitsbestimmungen
§ 89 GO · b) Jugendanwalt
1. Wahlerfordernis für den Jugendanwalt ist eine an einer schweizerischen Hochschule abgeschlossene juristische Ausbildung sowie pädagogische und psychologische Kenntnisse.