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125.12 GORGO CH-SO

§ 89 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - b) Jugendanwalt

Wählbarkeitsbestimmungen
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§ 89 GO · b) Jugendanwalt

1. Wahlerfordernis für den Jugendanwalt ist eine an einer schweizerischen Hochschule abgeschlossene juristische Ausbildung sowie pädagogische und psychologische Kenntnisse.

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