125.12
GORGO
CH-SO
§ 88 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 2. Besondere Wahlvoraussetzungen a) Richter, Oberstaatsanwalt, Staatsanwälte, Sekretär des Kantonalen Steuergerichtes
Wählbarkeitsbestimmungen
§ 88 GO · 2. Besondere Wahlvoraussetzungen a) Richter, Oberstaatsanwalt, Staatsanwälte, Sekretär des Kantonalen Steuergerichtes
1. Wahlerfordernis für Oberrichter, Ersatzrichter des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes, Versicherungsrichter und Ersatzrichter des Versicherungsgerichtes, Amtsgerichtspräsident, Oberstaatsanwalt und dessen Stellvertreter, Sekretär des Kantonalen Steuergerichtes sowie für die Haftrichter ist das Anwaltspatent eines schweizerischen Kantons und das Schweizer Bürgerrecht.
2. Wahlerfordernis für den Staatsanwalt ist das Anwaltspatent eines schweizerischen Kantons und das Schweizer Bürgerrecht. In Ausnahmefällen genügt eine an einer schweizerischen Hochschule abgeschlossene juristische oder andere fachbezogene Ausbildung.
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