Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.12 GORGO CH-SO

§ 87 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 1. Laienrichter

Wählbarkeitsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (128 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 87 GO · 1. Laienrichter

1. Wählbar sind

a) als Friedensrichter die stimmberechtigten Einwohner der Gemeinde;

b)* als Mitglieder der Amts- und Jugendgerichte die stimmberechtigten Einwohner der Amtei;

c)* als Mitglieder des Kantonalen Steuergerichts und der Kantonalen Schätzungskommission die stimmberechtigten Einwohner des Kantons.

← § 86 GO Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - Ausübung der Gerichtsbarkeit § 88 GO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →