125.12
GORGO
CH-SO
§ 87 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 1. Laienrichter
Wählbarkeitsbestimmungen
§ 87 GO · 1. Laienrichter
1. Wählbar sind
a) als Friedensrichter die stimmberechtigten Einwohner der Gemeinde;
b)* als Mitglieder der Amts- und Jugendgerichte die stimmberechtigten Einwohner der Amtei;
c)* als Mitglieder des Kantonalen Steuergerichts und der Kantonalen Schätzungskommission die stimmberechtigten Einwohner des Kantons.