125.12
GORGO
CH-SO
§ 86 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - Amtssitz
Amtssitz
§ 86 GO · Amtssitz
1. Amtssitz für die Friedensrichter ist die Wahlgemeinde.
2. Amtssitz für die Amtsgerichtspräsidenten und die Amtsgerichte ist für die Amteien
a) Solothurn-Lebern: Solothurn;
b) Bucheggberg-Wasseramt: Solothurn;
c) Thal-Gäu: Balsthal;
d) Olten-Gösgen: Olten;
e) Dorneck-Thierstein: Dornach.
3. Amtssitz für das Obergericht, das Verwaltungsgericht, das Versicherungsgericht, das Kantonale Steuergericht, die Kantonale Schätzungskommission, die Staatsanwaltschaft, den Haftrichter und die Jugendanwaltschaft ist Solothurn. Amtssitz für das Jugendgericht ist der Amtssitz desjenigen Amtsgerichtes, dem es administrativ angegliedert ist.
4. Der Regierungsrat kann Geschäftsstellen ausserhalb des Amtssitzes bestimmen.