125.12
GORGO
CH-SO
§ 85 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - c) als vollziehende Behörde
Jugendanwaltschaft - ...
§ 85 GO · c) als vollziehende Behörde
1. Der Jugendanwalt vollzieht die gegenüber Jugendlichen angeordneten Schutzmassnahmen und Freiheitsstrafen und fällt alle Entscheide über Jugendliche, die im Jugendstrafgesetz der Vollzugsbehörde oder der zuständigen Behörde übertragen sind.
2. Die vom Jugendanwalt angeordnete Verkehrsschulung wird von der Kantonspolizei und von den städtischen Polizeikorps vollzogen. Die Polizei ordnet gegenüber jungen Jugendlichen, welche Übertretungen der Strassenverkehrsgesetzgebung begangen haben, die auf der Ordnungsbussenliste aufgeführt sind, Verkehrsschulung an und vollzieht sie; die Verzeigung von jungen Jugendlichen, welche sich der Verkehrsschulung nicht unterziehen, an den Jugendanwalt bleibt vorbehalten.