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125.12 GORGO CH-SO

§ 83 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 2. Kompetenzen des Jugendanwalts a) als untersuchende Behörde

Jugendanwaltschaft - Jugendanwalt
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§ 83 GO · 2. Kompetenzen des Jugendanwalts a) als untersuchende Behörde

1. Der Jugendanwalt nimmt die Aufgaben und Befugnisse wahr, die die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung der Untersuchungsbehörde zuweist.

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