125.12
GORGO
CH-SO
§ 83 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 2. Kompetenzen des Jugendanwalts a) als untersuchende Behörde
Jugendanwaltschaft - Jugendanwalt
§ 83 GO · 2. Kompetenzen des Jugendanwalts a) als untersuchende Behörde
1. Der Jugendanwalt nimmt die Aufgaben und Befugnisse wahr, die die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung der Untersuchungsbehörde zuweist.