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125.12 GORGO CH-SO

§ 82 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 1. Bestand, Wahlart und Stellvertretung

Jugendanwaltschaft - Jugendanwalt
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§ 82 GO · 1. Bestand, Wahlart und Stellvertretung

1. Der Kantonsrat wählt den leitenden und die weiteren Jugendanwälte.

2. Die Jugendanwälte vertreten einander gegenseitig.

3. Der leitende Jugendanwalt führt die Jugendanwaltschaft. Er hat im Jugendstrafverfahren die gleichen Kompetenzen wie der Oberstaatsanwalt (§§ 72 und 73). Der Regierungsrat regelt die Organisation und Geschäftsführung der Jugendanwaltschaft.

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