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125.12 GORGO CH-SO

§ 8 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 1. Anzahl, Wahlart und Stellvertretung

Gerichte - Amtsgerichtspräsidenten
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§ 8 GO · 1. Anzahl, Wahlart und Stellvertretung

1. Für jede Amtei wählen die Stimmberechtigten einen Amtsgerichtspräsidenten.

2. Der Kantonsrat kann für Amteien mit besonders grosser Geschäftslast beschliessen, dass 2 oder mehr Amtsgerichtspräsidenten zu wählen sind. Er legt zugleich die Summe der Stellenprozente aller Amtsgerichtspräsidenten der Amtei fest. Die Amtsgerichtspräsidenten können sich gegenseitig vertreten.

3. Der Amtsgerichtspräsident kann ausser durch die Statthalter durch einen Amtsrichter vertreten werden.

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