§ 76 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 3. Untersuchungsbeamte
§ 76 GO · 3. Untersuchungsbeamte
1. Der Regierungsrat bestimmt die Zahl der Untersuchungsbeamten der Staatsanwaltschaft und stellt sie an.
2. In der Strafuntersuchung wegen Übertretungen hat der Untersuchungsbeamte die gleichen Befugnisse wie der Staatsanwalt. Er kann die Untersuchung eröffnen, durchführen und abschliessen.
3. In Vorverfahren wegen Verbrechen oder Vergehen kann der Staatsanwalt den Untersuchungsbeamten mit der Durchführung von Einvernahmen, dem Erlass entsprechender Vorladungen, dem Beizug von Akten sowie dem Einholen von Berichten beauftragen. Der Untersuchungsbeamte hat dann die gleichen Befugnisse wie der Staatsanwalt. Die Nichtanhandnahme, Eröffnung, Sistierung und Einstellung des Verfahrens, die weiteren Zwangsmassnahmen, der Erlass von Strafbefehlen sowie die Anklageerhebung bleiben jedoch dem Staatsanwalt vorbehalten.