§ 75 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 2. Kompetenzen
§ 75 GO · 2. Kompetenzen
1. Der Staatsanwalt nimmt die Aufgaben und Befugnisse wahr, die die Schweizerische Strafprozessordnung dem Staatsanwalt zuweist. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten anderer Behörden wie jene des Friedensrichters nach § 6, der Untersuchungsbeamten nach § 76 sowie jene des Jugendanwalts nach § 83.
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4. Die Staatsanwaltschaft nimmt Anträge von Verwaltungs- und weiteren Behörden auf Festlegung von Ersatzfreiheitsstrafen für Bussen und Geldstrafen (Art. 36 Abs. 2 und 106 Abs. 5 StGB) entgegen. Mit solchen Anträgen verfährt der Staatsanwalt nach den Aufgaben und Befugnissen, die die Schweizerische Strafprozessordnung ihm zuweist. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich sinngemäss nach Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974.