125.12
GORGO
CH-SO
§ 74 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 1. Anzahl und Stellvertretung
Staatsanwaltschaft - Staatsanwälte
§ 74 GO · 1. Anzahl und Stellvertretung
1. Der Kantonsrat bestimmt die Anzahl der Staatsanwälte und wählt sie.
2. Die Staatsanwälte vertreten einander gegenseitig.
3. Der Regierungsrat regelt die Organisation und Geschäftsführung der Staatsanwaltschaft. Er kann zur Führung einzelner Abteilungen der Staatsanwaltschaft leitende Staatsanwälte bestimmen.