Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.12 GORGO CH-SO

§ 74 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 1. Anzahl und Stellvertretung

Staatsanwaltschaft - Staatsanwälte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (128 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 74 GO · 1. Anzahl und Stellvertretung

1. Der Kantonsrat bestimmt die Anzahl der Staatsanwälte und wählt sie.

2. Die Staatsanwälte vertreten einander gegenseitig.

3. Der Regierungsrat regelt die Organisation und Geschäftsführung der Staatsanwaltschaft. Er kann zur Führung einzelner Abteilungen der Staatsanwaltschaft leitende Staatsanwälte bestimmen.

← § 73 GO Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - Ausübung der Gerichtsbarkeit § 75 GO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →